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# § 4 QNormBanV — Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:

- 1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,

- 2. Ursprung des Erzeugnisses,

- 3. Menge,

- 4. Ort und Datum des Versandes,

- 5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,

- 6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,

- 7. vorgesehene Bestimmung und

- 8. Bestimmungszollstelle.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.

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Zitiervorschlag: § 4 QNormBanV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QNormBanV/4

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