# § 26 QFUV — Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung  
Stand: 31.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

- 1. im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in beiden schriftlichen Situationsaufgaben – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – und

- 2. im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in allen vier Arbeitsaufgaben.

(2) Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

- 1. die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,

- 2. die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ nach § 25 Absatz 3.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 26 QFUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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