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§ 20 QFUV — Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 31.07.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Bewerten von Prüfergebnissen,
2.
Ableiten von Prüfentscheidungen,
3.
Begründen von Prüfentscheidungen,
4.
Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,
5.
Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.