# § 18 QFUV — Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung  
Stand: 31.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zur Sicherung und Bewertung der Produktqualität in der Fertigungsprüftechnik durchzuführen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,

- 2. Erstellen von Messprogrammen,

- 3. Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,

- 4. Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,

- 5. Durchführen von Werkstoffprüfungen.

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Zitiervorschlag: § 18 QFUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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