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# § 17 QFUV — Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung  
Stand: 31.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,

- 2. Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,

- 3. Erstellen von Prüfanweisungen,

- 4. Einrichten von Prüfplätzen,

- 5. Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

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Zitiervorschlag: § 17 QFUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/17

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