# § 11 QFUV — Dauer des Prüfungsverfahrens

Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung  
Stand: 31.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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Zitiervorschlag: § 11 QFUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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