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# § 4 QA-VO (Nordrhein-Westfalen) — Schulen in freier Trägerschaft

Qualitätsanalyse-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag des Ersatzschulträgers kann die Qualitätsanalyse auch an Ersatzschulen erfolgen. Die vorab gemäß § 86 Abs. 5 Satz 6 Schulgesetz NRW mit dem Ersatzschulträger abzuschließende Kooperationsvereinbarung regelt die Aufgaben und die Durchführung der Qualitätsanalyse. Sie legt insbesondere fest, wie der Ersatzschulträger und seine Schulen an der Durchführung der Qualitätsanalyse beteiligt werden und ob vom Ersatzschulträger gestellte Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer die Qualitätsteams ergänzen oder ersetzen.

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Zitiervorschlag: § 4 QA-VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QA-VO/4

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