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# § 2 QA-VO (Nordrhein-Westfalen) — Stellung und Organisation des Personals

Qualitätsanalyse-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Qualitätsanalyse sind mit einem eigenen Dezernat (Dezernat 4Q) in die Bezirksregierungen eingebunden. Sie sind bei der Durchführung der Qualitätsanalyse hinsichtlich ihrer Feststellung und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Die Qualitätsteams können bezirksübergreifend eingesetzt werden.

(2) Qualitätsprüferinnen und -prüfer müssen in der Regel Fortbildungsmodule zur Qualitätsanalyse sowie Praxisteile oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. Die Qualifizierung schließen sie mit der erfolgreichen Durchführung einer Qualitätsanalyse in eigener Verantwortung ab. Danach soll eine mehrjährige Tätigkeit im Bereich der Qualitätsanalyse erfolgen.

(3) Zur Sicherung landesweit einheitlicher Standards wird die Arbeit der Qualitätsteams regelmäßig durch Personen überprüft, die vom zuständigen Ministerium dafür benannt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 QA-VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QA-VO/2

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