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# § 1 PuKWFV (Bayern) — Grundsätze

Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist Aufgabe der staatlichen Forstbehörden. Diese arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zusammen. Der Wirkungsbereich der Berufsvertretung bleibt unberührt.

(2) Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft verfolgt die in Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft genannten Zwecke und Ziele im forstlichen Bereich. Dabei ist besonders auf die Erhaltung und Verbesserung der Bodenkraft, die Ertragssteigerung nach Menge und Qualität, die wirtschaftliche Gestaltung des Betriebs, die Stärkung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die Erhaltung, Sanierung und Pflege der Kulturlandschaft hinzuarbeiten. Die Förderung umfaßt die fachliche Aus- und Fortbildung und die fachliche Beratung (§ 2) sowie bestimmte Förderungsmaßnahmen (§ 3); sie soll den Waldbesitzer in die Lage versetzen, seinen Wald sachgemäß zu bewirtschaften.

(3) Betriebliche Entscheidungen trifft der Waldbesitzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

(4) Dienstleistungen der staatlichen Forstbehörden in Körperschaftswäldern auf Grund Art. 19 BayWaldG sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

[Amtl. Anm.:] BayRS 787-1-E

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Zitiervorschlag: § 1 PuKWFV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/1

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