nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 PsychThG 2020 — Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Psychotherapeutengesetz  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

(2) Die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn antragstellende Personen nur über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

---

Zitiervorschlag: § 13 PsychThG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
