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§ 8 PsychThApprO — Hochschulische Lehre

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:

1.
im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, und
2.
im Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.