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# § 60 PsychThApprO — Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

- 1. einen Identitätsnachweis,

- 2. einen kurzgefassten Lebenslauf,

- 3. die Urkunde der Hochschule, die den erfolgreichen Masterabschluss eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt,

- 4. das Zeugnis über das Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung,

- 5. ein amtliches Führungszeugnis,

- 6. eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und

- 7. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) Das amtliche Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.

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Zitiervorschlag: § 60 PsychThApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/60

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