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# § 54 PsychThApprO — Note

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung

- 1. „sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,

- 2. „gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

- 3. „befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

- 4. „ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent

der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich erforderlich sind.

(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“.

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Zitiervorschlag: § 54 PsychThApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/54

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