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# § 45 PsychThApprO — Wiederholung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

(2) Wiederholungen der mündlich-praktischen Fallprüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die mündlich-praktische Fallprüfung durchgeführt.

(3) Gegenstand der ersten Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung ist diejenige der drei anderen von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. Gegenstand der zweiten Wiederholung ist eine der beiden verbliebenen Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die nach § 20 zuständige Stelle hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts wegen zur Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung zu laden.

(5) Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 45 PsychThApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/45

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