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# § 34 PsychThApprO — Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung und damit die psychotherapeutische Prüfung endgültig nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle dies der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und den zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich oder elektronisch mit.

(2) Die Mitteilung an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder er auch nach einem erneuten Studium nicht mehr zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden kann.

(3) Die zuständigen Stellen der Länder können vereinbaren, dass die Mitteilungen von einer nach § 20 eingerichteten zuständigen Stelle eines bestimmten Landes oder von einer von den Ländern errichteten gemeinsamen Einrichtung übermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 34 PsychThApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/34

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