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# § 30 PsychThApprO — Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat nach der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, aber vor Beginn des jeweiligen Teils der psychotherapeutischen Prüfung von diesem Teil der psychotherapeutischen Prüfung zurück, so hat sie oder er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der nach § 20 zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.

(3) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit kann die nach § 20 zuständige Stelle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

(4) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 30 PsychThApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/30

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