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§ 28 PsychThApprO — Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und
2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.