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# § 11 PsychTh-APrV — Benotung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Leistungen im mündlichen Teil der Prüfung werden wie folgt benotet: "sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist, "gut" (2), wenn die Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, "befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, "ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt, "mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, "ungenügend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.

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Zitiervorschlag: § 11 PsychTh-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychTh-APrV/11

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