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§ 5 ProstStatV — Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

Prostitutions-Statistikverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:

1.
die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und
2.
der Ort der Prostitutionsveranstaltung.