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§ 4 ProstStatV — Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

Prostitutions-Statistikverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:

1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.