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# § 3 ProstStatV — Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe

Prostitutions-Statistikverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang:

- 1. der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaubnis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:

  - a) Betreiben einer Prostitutionsstätte,

  - b) Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,

  - c) Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges und

  - d) Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,

- 2. die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

- 3. die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:

  - a) Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,

  - b) Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,

  - c) Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,

  - d) Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und

  - e) anderen nicht in den Buchstaben a bis d genannten Gründen,

- 4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

- 5. der Ort der Prostitutionsstätte,

- 6. das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung und

- 7. die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.

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Zitiervorschlag: § 3 ProstStatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProstStatV/3

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