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# § 2 ProstStatV — Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

Prostitutions-Statistikverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:

- 1. die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,

- 2. das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,

- 3. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,

- 4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

- 5. die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,

- 6. die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und

- 7. die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 ProstStatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProstStatV/2

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