# § 6 ProstSchG — Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung

Prostituiertenschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:

- 1. den Vor- und Nachnamen der Person,

- 2. das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,

- 3. die Staatsangehörigkeit der Person,

- 4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,

- 5. die Gültigkeitsdauer und

- 6. die ausstellende Behörde.

Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.

(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:

- 1. den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,

- 2. das Geburtsdatum der Person,

- 3. die Staatsangehörigkeit der Person,

- 4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,

- 5. die Gültigkeitsdauer und

- 6. die ausstellende Behörde.

Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.

(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 6 ProstSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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