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# § 2 ProdSG2011V 6 — Begriffsbestimmungen

Verordnung über einfache Druckbehälter  
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

- 1. Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar∙Liter

- 2. einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,

  - a) die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,

  - b) die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,

  - c) die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,

  - d) deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

  - e) die

    - aa) aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder

    - bb) aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,

  - f) deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,

  - g) deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Liter beträgt,

  - h) deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und

  - i) deren höchste Betriebstemperatur

    - aa) bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,

    - bb) bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,

- 3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,

- 4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,

- 5. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

- 6. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss,

- 7. krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,

- 8. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 ProdSG2011V 6

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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