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# § 17 ProdSG2011V 6 — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über einfache Druckbehälter  
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt,

- 2. entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein einfacher Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder Kennzeichnung trägt,

- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder

- 4. entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,

- 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt oder

- 6. entgegen § 12c Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

- 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

- 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

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Zitiervorschlag: § 17 ProdSG2011V 6

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/17

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