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# § 10 ProdSG2011V 6 — Einführer oder Händler als Hersteller

Verordnung über einfache Druckbehälter  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er

- 1. einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

- 2. einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 10 ProdSG2011V 6

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/10

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