nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16b ProdSG2011V 12 — Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

Aufzugsverordnung  
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 15 und 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß § 16a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.

(2) Dem antragstellenden Montagebetrieb oder dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die genannten Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

---

Zitiervorschlag: § 16b ProdSG2011V 12

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/16b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
