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# § 14 ProdSG2011V 12 — Angabe der Wirtschaftsakteure

Aufzugsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

- 1. von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen hat und

- 2. an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.

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Zitiervorschlag: § 14 ProdSG2011V 12

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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