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§ 26 ProdSG2011V 10 — Straftaten

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

Stand: 04.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.