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# § 12 ProdSG2011V 10 — Angabe der Wirtschaftsakteure

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,

- 1. von denen er ein Produkt bezogen hat und

- 2. an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.

(3) Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 12 ProdSG2011V 10

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/12

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