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# § 10 ProdSG2011V 10 — Einführer oder Händler als Hersteller

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

- 1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder

- 2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 10 ProdSG2011V 10

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/10

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