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# § 1 ProdSG2011V 10 — Anwendungsbereich

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:

- 1. Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind,

- 2. in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“ genannt),

- 3. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind,

- 4. bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird,

- 5. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und

- 6. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:

- 1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:

  - a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten,

  - b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote,

  - c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden,

  - d) Surfbretter,

  - e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,

  - f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

  - g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

  - h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3,

  - i) Tauchfahrzeuge,

  - j) Luftkissenfahrzeuge,

  - k) Tragflügelboote,

  - l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Öl oder Gas betrieben werden und

  - m) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,

- 2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:

  - a) bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

    - aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge,

    - bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

    - cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 6,

    - dd) Tauchfahrzeuge,

    - ee) Luftkissenfahrzeuge,

    - ff) Tragflügelboote und

    - gg) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,

  - b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e oder g eingebaut sind,

  - c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

- 3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:

  - a) für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,

  - b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

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Zitiervorschlag: § 1 ProdSG2011V 10

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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