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§ 3 1. ProdSV — Bereitstellung auf dem Markt

Verordnung über elektrische Betriebsmittel

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

1.
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
2.
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
3.
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.