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§ 20 1. ProdSV — Straftaten

Verordnung über elektrische Betriebsmittel

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.