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# § 5 ProdGewStatG — Erhebungen bei Unternehmen

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen erfassen jährlich

- I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes

  - 1. die tätigen Personen,

  - 2. die Lohn- und Gehaltssummen,

  - 3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

  - 4. die Investitionen,

  - 5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

- II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes

  - 1. die tätigen Personen,

  - 2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

  - 3. die selbst erstellten Anlagen,

  - 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

  - 5. den Material- und Wareneingang,

  - 6. die Kosten nach Kostenarten,

  - 7. die Umsatzsteuer,

  - 8. die Subventionen;

- bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

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Zitiervorschlag: § 5 ProdGewStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProdGewStatG/5

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