# § 4 ProdGewStatG — Erhebungen bei Betrieben

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen erfassen

- A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

  - I. monatlich

    - 1. die tätigen Personen,

    - 2. die Arbeitsstunden,

    - 3. die Lohn- und Gehaltssummen,

    - 4. den Umsatz,

    - 5. den Auftragseingang;

  - II. vierteljährlich

    - 1. den Auftragsbestand,

    - 2. (weggefallen)

  - III. jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;

- B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich

  - I. für einen Berichtsmonat

    - 1. die tätigen Personen,

    - 2. die Arbeitsstunden,

    - 3. die Lohn- und Gehaltssummen,

    - 4. den Umsatz;

  - II. für das vorhergehende Jahr

    - den Umsatz;

- C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern

  - I. bei höchstens 14 000 Betrieben

    - 1. vierteljährlich

      - a) die tätigen Personen,

      - b) die Arbeitsstunden,

      - c) die Lohn- und Gehaltssummen,

      - d) den Umsatz;

    - 2. jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;

  - II. bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich

    - 1. für ein Berichtsvierteljahr

      - a) die tätigen Personen,

      - b) die Arbeitsstunden,

      - c) die Lohn- und Gehaltssummen,

      - d) den Umsatz;

    - 2. für das vorhergehende Jahrden Umsatz.

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Zitiervorschlag: § 4 ProdGewStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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