# § 3 ProdGewStatG — Erhebungen bei Unternehmen

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen erfassen

- A. jährlichim Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

  - I. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

    - 1. die tätigen Personen,

    - 2. die Lohn- und Gehaltssummen,

    - 3. den Umsatz;

  - II. bei höchstens 68 000 Unternehmen

    - 1. die Investitionen,

    - 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

  - III. bei höchstens 24 000 Unternehmen

    - 1. die tätigen Personen,

    - 2. den Umsatz,

    - 3. die selbst erstellten Anlagen,

    - 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

    - 5. den Material- und Wareneingang,

    - 6. die Kosten nach Kostenarten,

    - 7. die Umsatzsteuer,

    - 8. die Subventionen;

  - bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

- B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,bei höchstens 12 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbesden Material- und Wareneingang nach Arten.

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Zitiervorschlag: § 3 ProdGewStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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