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# § 8 ProTechPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.

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Zitiervorschlag: § 8 ProTechPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProTechPrV/8

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