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# § 2 PrfgZAUTV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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Zitiervorschlag: § 2 PrfgZAUTV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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