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# § 1 PreisStatGDV

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

- der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten

an allen Tagen, an denen Umsätze stattfinden (Markttagen), durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

- der Erzeugerpreise für Getreide,der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober

zweimal monatlich durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 1 PreisStatGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/1

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