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§ 1 PreisStatGDV 5

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einzelhandelspreise halbjährlich durchgeführt, soweit die Erhebungen für regionale Preisvergleiche bestimmt sind.