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# § 9 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:

- 1. Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens,

- 2. Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse,

- 3. Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,

- 4. Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und Erdgas,

- 5. Preise für Wohnimmobilien,

- 6. Erzeugerpreise für

  - a) landwirtschaftliche Produkte,

  - b) Produkte des Holzeinschlags,

  - c) gewerbliche Produkte,

  - d) Güterbeförderung im Straßenverkehr,

  - e) Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,

  - f) Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,

  - g) Vercharterung von Schiffen,

  - h) Lagerei,

  - i) sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,

  - j) Post-, Kurier- und Expressdienste,

  - k) Dienstleistungen einschließlich der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen,

- 7. Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel,

- 8. Großhandelsverkaufspreise,

- 9. Einfuhrpreise sowie

- 10. Ausfuhrpreise.

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Zitiervorschlag: § 9 PreisStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/9

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