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# § 7 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst

- 1. die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,

- 2. Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts handelt,

- 3. die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie

- 4. für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.

(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.

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Zitiervorschlag: § 7 PreisStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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