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# § 5 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr sowie die Entgelte für die Vercharterung von nach Arten bezeichneten Schiffen.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen, die Verkehrsleistungen erbringen oder vermitteln oder - in Fällen der Einfuhr von Gütern - in Anspruch nehmen, Schiffsmieten bezahlen oder erhalten sowie Behörden und Einrichtungen des Verkehrswesens.

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Zitiervorschlag: § 5 PreisStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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