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# § 2 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Statistik erstreckt sich auf

- 1. Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

- 2. Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

- 3. Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

- 4. Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

- 5. Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.

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Zitiervorschlag: § 2 PreisStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/2

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