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§ 2 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Statistik erstreckt sich auf

1.
Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
2.
Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
3.
Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
4.
Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,
5.
Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.