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# Nr 9 PreisLS — Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben

- a) die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.),

- b) das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,

- c) die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.),

- d) der Tag des Abschlusses der Kalkulation,

- e) die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll,

- f) die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen.

(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben

- a) der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,

- b) die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.

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Zitiervorschlag: Nr 9 PreisLS

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-9

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