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# § 7 PreisG

Preisgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durch den Direktor der sachlich zuständigen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausgeführt.

(2) Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sie der Direktor für Wirtschaft.

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Zitiervorschlag: § 7 PreisG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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