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# § 1 PrZBrGleichstV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

```
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule	Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Bürokaufmann	Bürokaufmann
Abschlußprüfung als Bürogehilfin	Bürogehilfin
Abschlußprüfung als Teilezurichter	Teilezurichter
```

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Zitiervorschlag: § 1 PrZBrGleichstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrZBrGleichstV/1

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