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Art 2 PrVbG (Bayern) — Aufgaben

Prüfungsverbandsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsverband führt bei seinen Mitgliedern die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 der Gemeindeordnung – GO, Art. 91 und 92 der Landkreisordnung – LKrO, Art. 87 und 88 der Bezirksordnung – BezO), er kann auch Abschlüsse prüfen (Art. 107 GO, Art. 93 LKrO, Art. 89 BezO). Auf Antrag seiner Mitglieder oder auf Ersuchen ihrer Rechtsaufsichtsbehörden nimmt er besondere Prüfungen vor.

(2) Der Prüfungsverband prüft auf Antrag der für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörden die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Selbstkostenrechnung und die sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Pflegesätze.

(3) Der Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Gutachten.

(4) Der Prüfungsverband kann auf Grund von Einzelvereinbarungen auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder sind, im Sinn der Abs. 1 bis 3 tätig werden (sonstige Tätigkeit). Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen ist der Prüfungsverband unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-4-2-I